Ja, in aller Regel. Seit dem 02.08.2026 gilt für Chatbots eine Kennzeichnungspflicht: Art. 50 Abs. 1 der EU-KI-Verordnung (KI-VO, AI Act) verlangt, dass Menschen erkennen, dass sie mit einer KI sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist. Für Deinen Website-Chatbot heißt das: ein klarer, gut sichtbarer Hinweis gleich zum Start des Chats.
Ein Chatbot auf der Website ist auch für kleine Firmen längst normal. Er antwortet nachts, nimmt Anfragen an, erklärt Preise. Kaum jemand denkt daran, dass dieser Bot seit August 2026 eine Pflicht hat: sich vorzustellen.
Wir richten selbst Chatbots für Websites ein, das gehört zu unserer KI-Automatisierung. Deshalb hier ohne Umschweife: was das Gesetz verlangt, was einfach klug ist und welche Formulierungen Du heute schon übernehmen kannst.
Stand: 25.10.2026
Keine Rechtsberatung. Was für Deinen konkreten Chatbot gilt, klärst Du am besten mit Deiner Anwältin oder Deinem Anwalt.
Art. 50 KI-VO regelt Transparenzpflichten. Absatz 1 betrifft Systeme, die direkt mit Menschen interagieren. Sie müssen so gebaut sein, dass die Menschen erfahren: Hier antwortet eine KI.
Direkte Interaktion heißt: Ein Mensch schreibt oder spricht, das System antwortet. Typische Fälle:
Die Ausnahme „offensichtlich“. Die Pflicht entfällt, wenn es für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Wo genau die Grenze verläuft, entscheidet der Einzelfall.
Unsere Einschätzung: Wer sich auf die Ausnahme verlässt, geht ein unnötiges Risiko ein. Eine Zeile im Chat kostet nichts.
Fristen im AI Act wurden schon verschoben. Prüf bei jedem Beitrag zu diesem Thema deshalb zuerst das Datum, auch bei diesem.
Die KI-Verordnung unterscheidet vor allem zwei Rollen (Begriffsbestimmungen in Art. 3):
Anbieter
Entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt. An ihn richtet sich Art. 50 Abs. 1: Er muss das System so bauen, dass Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI sprechen.
Betreiber
Setzt ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich ein. Hast Du einen fertigen Chatbot gekauft und auf Deiner Website eingebunden, bist Du in der Regel Betreiber.
Aber: Besucher sehen Deine Website, nicht den Anbieter. Prüf, ob der KI-Hinweis in Deiner Konfiguration wirklich erscheint. Hast Du den Chatbot stark angepasst oder bietest ihn unter eigenem Namen an, lass prüfen, ob Du selbst zum Anbieter wirst.
Ein guter Hinweis ist sofort sichtbar, verständlich und nicht im Kleingedruckten versteckt. Die folgenden Formulierungen sind Vorschläge zum Anpassen, keine geprüften Mustertexte:
| Stelle | Beispielformulierung | Zweck |
|---|---|---|
| Begrüßung beim Chatstart | „Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Firma]. Ich antworte auf Basis unserer Unterlagen und kann mich irren.“ | Information im Moment der Interaktion |
| Label im Fensterkopf | „KI-Assistent“ | dauerhaft sichtbar, auch nach dem Scrollen |
| Hinweis über dem Eingabefeld | „Du schreibst mit einer KI. Bitte gib keine sensiblen Daten ein.“ | Transparenz und weniger unnötige Daten |
| Link zum Datenschutz | „Wie wir Deine Chat-Eingaben verarbeiten, steht in unserer Datenschutzerklärung.“ | Information nach DSGVO, ergänzend |
Spricht Deine Website ihre Kunden mit „Sie“ an, schreib die Zeilen entsprechend um: „Sie schreiben mit einer KI.“
So sieht das im Chat aus
KI-Assistent · Bäckerei Beispiel
„Hallo, ich bin der KI-Assistent der Bäckerei Beispiel. Ich beantworte Fragen zu Öffnungszeiten, Bestellungen und Preisen und kann mich irren. Für alles andere erreichst Du uns telefonisch.“
Über dem Eingabefeld:„Du schreibst mit einer KI. Bitte gib keine sensiblen Daten ein.“
Achte auf Barrierearmut: ausreichender Kontrast, Text statt nur Robotersymbol, für Screenreader auslesbar, einfache Sprache.
Transparenz nach Art. 50 und Datenschutz nach DSGVO sind zwei verschiedene Pflichten:
Ein Satz in der Datenschutzerklärung ersetzt den sichtbaren KI-Hinweis im Chat deshalb nicht. Die Datenschutzerklärung brauchst Du trotzdem, sie regelt nur etwas anderes.
Übergib an einen Menschen. Gute Praxis ist ein Button „Mit einem Menschen sprechen“ oder eine Telefonnummer, wenn der Bot nicht weiterkommt. Art. 50 schreibt das nicht vor. Aber wer mit einem Bot festhängt und keinen Ausweg findet, ruft meistens die Konkurrenz an.
Art. 50 enthält zwei weitere Pflichten, beide nicht für Deinen Chatbot:
Eine allgemeine Pflicht, jedes KI-Bild oder jeden Werbetext zu kennzeichnen, führt der AI Act nicht ein. Mehr dazu in unserem Beitrag KI-Marketing für KMU.
In der Regel ja. Seit dem 02.08.2026 verlangt Art. 50 Abs. 1 KI-VO, dass Menschen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Ein Hinweis beim Chatstart ist der naheliegende Weg.
Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 gilt seit dem 02.08.2026. Der KI-Omnibus, in Kraft seit dem 27.07.2026, hat diese Frist nicht verschoben. Die Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 betrifft nur die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 bei Werkzeugen, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren.
Nach unserer Einschätzung nein. Der Hinweis soll Menschen im Moment der Interaktion erreichen, und die Datenschutzerklärung liest dabei kaum jemand. Sie ist zusätzlich nötig, ersetzt den Hinweis im Chat aber nicht.
Maßstab ist eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, lässt sich nicht pauschal sagen. Ein klarer Hinweis vermeidet die Frage.
Art. 50 Abs. 1 stellt auf die direkte Interaktion mit Menschen ab, nicht darauf, ob es Kunden oder Beschäftigte sind. Ob die Ausnahme „offensichtlich“ greift, weil alle im Team das Werkzeug als KI-Assistenten kennen, ist nicht abschließend geklärt. Nach unserer Einschätzung ist ein kurzer Hinweis auch intern die sichere Lösung.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO). Für KMU und kleine Midcap-Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 und 6a). Das sind Höchstbeträge. Die Behörde entscheidet im Einzelfall (Art. 99 Abs. 7). Zuständig in Deutschland ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).
Ja. Auch ein Sprachassistent interagiert direkt mit Menschen und fällt damit unter Art. 50 Abs. 1. In der Praxis heißt das: ein Hinweis zu Beginn des Gesprächs, etwa „Du sprichst mit dem KI-Assistenten von [Firma]“.
Fang nicht beim Bot an, sondern bei der Frage, welche Arbeit er Dir abnehmen soll. Im kostenlosen AI-Readiness-Check gehen wir in 45 Minuten Deine Abläufe durch und zeigen, wo ein Bot wirklich Zeit spart.
Chatbots gehören zu unserer KI-Automatisierung.
Abgerufen am 25.10.2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.