KI-Avatar im Video

Rechte und Einwilligung richtig klären
KI-Avatar von Dmitri Kazarnovskis erzählt in einem hellen Büro in die Kamera, in der Ecke ein rotes Label „KI-Avatar“

Bildet ein KI-Avatar das Gesicht oder die Stimme eines echten Menschen erkennbar nach, brauchst Du in der Regel dessen Einwilligung. Bildnisse schützt § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), die Stimme das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wirkt der Avatar realistisch, musst Du ihn seit dem 02.08.2026 außerdem in der Regel als Deepfake offenlegen (Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung). Die Kennzeichnung ersetzt die Einwilligung nicht: Du brauchst beides.

Ein KI-Avatar entsteht aus Aufnahmen eines echten Menschen und spricht danach Texte, die dieser Mensch nie gesagt hat. Für kleine Firmen ist das verlockend: Die Chefin erklärt das Angebot auf der Website, ohne für jedes neue Video vor die Kamera zu müssen.

Technisch ist das kein großes Projekt mehr. Rechtlich hängen daran drei Ebenen: Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Kennzeichnung. Keine ersetzt die andere. Hier steht ohne Juristendeutsch, was gilt, wann Du eine Einwilligung brauchst und wie Du einen Avatar kennzeichnest.

Stand: 28.10.2026

Keine Rechtsberatung. Was für Dein konkretes Video gilt, klärst Du am besten mit Deiner Anwältin oder Deinem Anwalt.

Welche Rechte gelten bei KI-Avataren und KI-Stimmen?

Bei einem KI-Avatar im Video greifen drei Ebenen nebeneinander:

  1. Persönlichkeitsrecht: das Recht am eigenen Bild und der Schutz der Stimme.
  2. Datenschutz: Gesicht und Stimme sind Daten über eine Person.
  3. Kennzeichnung: die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung (KI-VO).

Klär alle drei, bevor der erste Avatar entsteht.

Das Bild: § 22 KUG

Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hat die Person dafür eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Nach ihrem Tod braucht es bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen.

Maßgeblich für ein Bildnis ist nach der Rechtsprechung, dass die Person erkennbar ist (so etwa das Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19.02.2015, 8 AZR 1011/13, Rn. 19 f., zu einem Firmenvideo). Ein KI-Avatar, der einen echten Menschen erkennbar zeigt, ist deshalb nach unserer Einschätzung ebenfalls ein solches Bildnis. Eine Gerichtsentscheidung speziell zu KI-Avataren ist uns nicht bekannt.

Verlass Dich nicht darauf, dass die Einwilligung bei bezahlten Aufnahmen „im Zweifel“ als erteilt gilt. Eine ausdrückliche Einwilligung ist klarer.

Die Stimme: allgemeines Persönlichkeitsrecht

Für die Stimme gibt es kein eigenes Gesetz. Sie ist über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das LG Berlin II hat dazu am 20.08.2025 entschieden (Az. 2 O 202/24): Der Beklagte hatte YouTube-Videos, die auch seinen Webshop bewarben, mit einer KI-erzeugten Nachahmung der Stimme eines Synchronsprechers vertont. Eine Einwilligung des Sprechers gab es nicht. Das Gericht sah darin einen Eingriff in sein Recht an der eigenen Stimme.

  • Fiktive Lizenzgebühr: Das Gericht sprach dem Sprecher eine fiktive Lizenzgebühr zu, also den Betrag, den eine Erlaubnis für seine Stimme gekostet hätte.
  • Fehlende Kennzeichnung wiegt schwerer: Dass die Stimme nicht als KI-Stimme gekennzeichnet war, wertete es als Umstand, der den Eingriff schwerer macht.
  • Gekaufte Lizenz hilft nicht: Ob der Beklagte beim KI-Anbieter ein Nutzungsrecht gekauft hatte, hielt das Gericht für unerheblich. Niemand hatte vor Gericht vorgetragen, dass der Sprecher dem Anbieter je zugestimmt hatte.

Wie belastbar ist das Urteil?

Wir haben eine beglaubigte Abschrift des Urteils gelesen, die die Kanzlei des Klägers veröffentlicht hat, keine amtliche Veröffentlichung des Gerichts. Ob das Urteil rechtskräftig ist, wissen wir nicht. Es ist die Entscheidung eines Landgerichts und keine gefestigte Rechtsprechung.

Datenschutz bei Gesicht und Stimme

Aufnahmen von Gesicht und Stimme sind personenbezogene Daten. Ob sie zusätzlich als biometrische Daten besonders geschützt sind, hängt vom Verfahren ab:

  • Biometrische Daten sind nach Art. 4 Nr. 14 DSGVO solche, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen werden und die eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen oder bestätigen.
  • Besondere Kategorie: Darunter fallen sie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wenn sie „zur eindeutigen Identifizierung“ verarbeitet werden. Fotos allein sind laut Erwägungsgrund 51 nicht grundsätzlich erfasst (Erwägungsgründe sind die erläuternden Vorbemerkungen der DSGVO).

Ob das beim Training eines Avatars der Fall ist, hängt vom Verfahren ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. Frag den Anbieter deshalb, wie er die Aufnahmen verarbeitet, und lass Dir die Antwort schriftlich geben.

Vertrag mit dem Anbieter. Verarbeitet ein Avatar-Anbieter die Aufnahmen in Deinem Auftrag, brauchst Du nach Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV), schriftlich oder elektronisch. Nutzt der Anbieter die Aufnahmen auch für eigene Zwecke, etwa zum Training eigener Modelle, ist er insoweit kein bloßer Auftragsverarbeiter mehr. Schau deshalb in seine Vertragsbedingungen, ob er Deine Aufnahmen für eigenes Training nutzt. Wenn ja und Du das nicht willst: Frag nach einer Möglichkeit, das auszuschließen, oder wähl einen anderen Anbieter.

Welche Fälle sind beim KI-Avatar im Video erlaubt?

Die Tabelle zeigt typische Fälle für einen KI-Avatar im Video und die allgemeine Rechtslage. Sie ist unsere Einschätzung und kein Rechtsrat.

Fall Einwilligung nötig? Kennzeichnung? Risiko
Eigener Avatar der Geschäftsführung Ja, der Person selbst, schriftlich Ja, wenn er realistisch wirkt (Deepfake) gering, wenn dokumentiert
Mitarbeitende als KI-Avatar Ja, freiwillig und widerruflich Ja, wenn realistisch mittel: Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis, Austritt
Professioneller Sprecher oder Darsteller Ja, ausdrücklich für die KI-Nachbildung Ja, wenn realistisch mittel: Umfang der Rechte im Vertrag
Stock-Avatar des Anbieters Liegt beim Anbieter; Lizenzbedingungen prüfen Ja, wenn realistisch (auch synthetische Personen können erfasst sein) abhängig vom Anbieter
Stimme oder Gesicht einer bekannten Person Ja. Ohne Einwilligung nicht für Werbung; Ausnahmen nach § 23 KUG eng Ja hoch

Mitarbeitende als Avatar: Ist die Einwilligung freiwillig?

Kurz: Im Arbeitsverhältnis zählt eine Einwilligung nur, wenn sie wirklich freiwillig ist. Die deutsche Sonderregel für Beschäftigte (§ 26 BDSG) verlangt außerdem grundsätzlich Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung. Ob sie nach einem EuGH-Urteil von 2023 noch voll anwendbar ist, ist offen.

Im Arbeitsverhältnis besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Die DSGVO verlangt, dass eine Einwilligung freiwillig ist (Art. 7 Abs. 4). Bei einem klaren Ungleichgewicht kann sie laut Erwägungsgrund 43 keine gültige Rechtsgrundlage sein.

Warum wir uns auf die DSGVO stützen

§ 26 Abs. 2 BDSG nennt dafür nach seinem Wortlaut eigene Maßstäbe und verlangt grundsätzlich Schrift- oder elektronische Form sowie eine Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform. Der EuGH hat mit Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) entschieden, dass eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein kann, wenn sie die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt. Gegenstand waren hessische Vorschriften, nicht § 26 BDSG. Ob und wieweit § 26 BDSG danach anwendbar bleibt, hat der Gerichtshof nicht entschieden. Wir stützen uns deshalb vor allem auf Art. 7 DSGVO und Erwägungsgrund 43.

Unsere Empfehlung: Hol die Einwilligung schriftlich ein und stell die Freiwilligkeit besonders sorgfältig sicher. Niemand im Team sollte Nachteile haben, wenn er Nein sagt.

Avatar als „echter Kunde“: Irreführung nach UWG

Gibst Du einen Avatar oder eine KI-Stimme als echten Kunden, echte Mitarbeiterin oder echte Bewertung aus, kommt zusätzlich eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht (§ 5 UWG). Gefälschte Verbraucherbewertungen und -empfehlungen führt Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich auf. Dieser Anhang ist die sogenannte schwarze Liste: Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Was gehört in die Einwilligung?

Die Einwilligung ist der Kern, wenn Du die Rechte am KI-Avatar im Video klärst. Hier allgemeine Hinweise, keine Vertragsmuster.

Schriftlich, zweckgebunden, widerruflich

  • Schriftlich: So lässt sich später belegen, wer wofür zugestimmt hat.
  • Zweckgebunden: Nenne, wofür der Avatar oder die Stimme genutzt wird, zum Beispiel Erklärvideos auf der Website, Schulungsvideos intern oder Anzeigen.
  • Umfang: Halte fest, ob nur das Gesicht, nur die Stimme oder beides nachgebildet wird und ob der Avatar neue Texte sprechen darf, die die Person nie gesagt hat.
  • Widerruflich: Erkläre, wie die Person widerrufen kann und was dann passiert.
  • Anbieter: Nenne, welcher Anbieter die Aufnahmen verarbeitet und wo sie gespeichert werden.

Was passiert, wenn Mitarbeitende das Unternehmen verlassen?

Klär das, bevor es so weit ist. Drei Fragen helfen:

  • Widerruf: Gilt die Einwilligung über das Arbeitsverhältnis hinaus? Was gilt, wenn die Person sie beim Austritt widerruft?
  • Löschung beim Anbieter: Wie werden das Avatar-Modell und die Trainingsaufnahmen beim Anbieter gelöscht, und wie bestätigt er das?
  • Veröffentlichte Videos: Bleiben bestehende Videos online, oder werden sie ersetzt? Leg dafür vorab eine Regel fest.

Welche Folgen ein Widerruf für bereits veröffentlichte Videos hat, ist eine Frage für den Einzelfall. Zwei Anhaltspunkte gibt es:

  • Datenschutz: Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Die Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt rechtmäßig (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Bildnisrecht: Im oben genannten Urteil zum Firmenvideo hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine im Arbeitsverhältnis erteilte, nicht befristete Einwilligung jedenfalls dann nicht automatisch mit dem Austritt endet, wenn die Aufnahmen reinen Illustrationszwecken dienen und keinen Bezug zur individuellen Person haben (Rn. 34). Ein Widerruf braucht dann einen plausiblen Grund. Ein solcher kann etwa vorliegen, wenn mit der Person oder ihrer Funktion im Unternehmen weiter geworben wird (BAG, 8 AZR 1011/13, Rn. 36 f.).

Das Urteil betrifft ein 2008 gedrehtes Video und einen Widerruf von 2011 und damit noch das alte Datenschutzrecht (§ 28 BDSG a. F.). Ob das auf einen KI-Avatar übertragbar ist, der neue Texte sprechen kann, ist nicht entschieden.

Muss ein KI-Avatar gekennzeichnet werden?

Wenn er realistisch wirkt: in der Regel ja. Art. 50 KI-Verordnung gilt seit dem 02.08.2026. Nach Abs. 4 müssen Betreiber eines KI-Systems, das Deepfakes erzeugt oder manipuliert, offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Betreiber ist dabei nicht der Hersteller des Werkzeugs, sondern wer es in eigener Verantwortung nutzt (mehr dazu unten). Für diese Offenlegung gibt es keine Übergangsfrist.

Was ist ein Deepfake? Nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht (C(2026) 5054, nicht verbindlich). Danach zählen zu „Personen“ auch digitale Nachbildungen echter Menschen und realistische KI-generierte Avatare. Als Beispiel für einen Deepfake nennen die Leitlinien ausgerechnet einen typischen Firmenfall: das KI-Video eines realistischen synthetischen Avatars der Chefin oder des Chefs, der den Mitarbeitenden gratuliert.

Ob Dein konkreter Avatar ein Deepfake ist, bleibt trotzdem eine Bewertung im Einzelfall: Es zählt nicht nur, wie fotorealistisch er aussieht, sondern auch Ähnlichkeit, Einsatzkontext und das zu erwartende Publikum. Im Zweifel kennzeichnen.

Wer muss kennzeichnen?

Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, „es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Setzt Deine Firma Avatare für Website, Schulung oder Werbung ein, greift diese Ausnahme nicht. Nutzt Du das Werkzeug selbst, bist Du also Betreiber. Wer bei einer Auftragsproduktion Betreiber ist, hängt von der Rollenverteilung im Einzelfall ab.

Daneben müssen die Anbieter generativer KI-Systeme, also die Hersteller der Werkzeuge, die erzeugten Inhalte maschinenlesbar markieren (Abs. 2). Das ist eine eigene Pflicht und ersetzt Deinen sichtbaren Hinweis nicht.

Wie und wann muss gekennzeichnet werden?

Nach Art. 50 Abs. 5 muss die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. „Aussetzung“ heißt hier: der Moment, in dem jemand den Inhalt zum ersten Mal sieht oder hört. Nach unserer Einschätzung gehört der Hinweis deshalb ins Video selbst und nicht nur in die Beschreibung darunter.

Kunst, Satire, Fiktion. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ist nur die Form erleichtert: Es reicht, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Eine Befreiung ist das nicht.

Eigene Freigabe befreit nicht. Dass ein Mensch das Video vor der Veröffentlichung prüft, ändert an der Kennzeichnung nichts. Die Ausnahme bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle gilt nach Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 nur für KI-erzeugte Texte, nicht für Avatar-Videos.

So kann ein Hinweis im Video aussehen

Vorschläge zum Anpassen, keine geprüften Mustertexte:

  • Einblendung zu Beginn: „Dieses Video zeigt einen KI-Avatar von [Name]. Bild und Stimme sind mit KI erzeugt.“
  • Dauerhaftes Label in einer Ecke: „KI-Avatar“
  • Derselbe Satz als Text in Untertitel oder Beschreibung, damit der Hinweis auch barrierefrei ankommt.

Was gilt für ältere Videos?

Für Deepfakes, die schon vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, ist nach den Leitlinien der EU-Kommission keine rückwirkende Kennzeichnung vorgeschrieben. Die Kommission empfiehlt sie aber, soweit der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist (Leitlinien, Rn. 154). Das ist eine Auslegung der Kommission, keine verbindliche Rechtsauslegung. Ob die Neuveröffentlichung alten Materials die Pflicht auslöst, ist offen.

Fristen und Bußgelder nach Art. 50

  • 02.08.2026: Die Offenlegungspflicht für Deepfakes nach Abs. 4 gilt, ohne Übergangsfrist. Seit demselben Tag gilt auch die Markierungspflicht der Anbieter nach Abs. 2.
  • 02.12.2026: Bis dahin müssen Anbieter, deren Systeme schon vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, die Markierung nach Abs. 2 umsetzen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744). Diese Frist gilt nur für Abs. 2 und nur für Anbieter.
  • Bußgelder: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für KMU einschließlich Start-ups und für kleine Midcap-Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 und 6a).
  • Zuständig in Deutschland: grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG, in Kraft seit dem 29.07.2026).

Die Kennzeichnung ersetzt keine Einwilligung: Beide Pflichten gelten nebeneinander. Was Art. 50 für Chatbots auf Deiner Website verlangt, steht in unserem Beitrag Muss ein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?

Checkliste vor dem ersten KI-Avatar-Video

Bevor Du einen KI-Avatar im Video veröffentlichst, prüf:

  1. Einwilligung: Liegt eine schriftliche Einwilligung jeder nachgebildeten Person vor?
  2. Zweck: Sind Zweck und Einsatzorte (Website, intern, Anzeigen) darin benannt?
  3. Neue Texte: Ist geregelt, ob der Avatar neue Texte sprechen darf?
  4. AVV: Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Avatar-Anbieter?
  5. Speicherort: Ist bekannt, wo Aufnahmen und Avatar-Modell gespeichert werden?
  6. Lizenz: Erlauben die Lizenzbedingungen des Anbieters die geplante Nutzung?
  7. Kennzeichnung: Ist der Avatar, wenn er realistisch wirkt, sichtbar gekennzeichnet, spätestens ab dem Moment, in dem jemand das Video zum ersten Mal sieht?
  8. Austritt: Gibt es einen Ablauf für Widerruf und Austritt, einschließlich Löschung beim Anbieter?
  9. Freigabe: Hat eine verantwortliche Person das Video vor der Veröffentlichung freigegeben?
  10. Anzeigen: Hast Du beim Einsatz in Anzeigen die Vorgaben der Plattform geprüft?

Willst Du intern Regeln für KI-Inhalte festlegen, übernimm die Punkte in eine KI-Richtlinie.

Wie setze ich KI-Avatare fair ein?

Über die Pflichten hinaus empfehlen wir drei Grundsätze:

  • Sichtbar kennzeichnen: Mach jeden KI-Anteil direkt im Video kenntlich, nicht nur im Kleingedruckten.
  • Echte Menschen statt erfundener Mitarbeitender: Stell nie eine erfundene KI-Person als Teil Deines Teams vor. Wer im Video als Teil Deiner Firma auftritt, den sollte es wirklich geben.
  • Herkunft festhalten: Für Musik, Stimmen und Bildmaterial solltest Du jederzeit sagen können, woher sie stammen. Leg Lizenzen und Einwilligungen an einem Ort ab.

Häufige Fragen

Darf ich Mitarbeitende als KI-Avatar im Video einsetzen?

In der Regel nur mit ihrer ausdrücklichen, freiwilligen Einwilligung. Halte Zweck, Umfang und Widerruf schriftlich fest. Im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Niemand sollte Nachteile haben, wenn er ablehnt.

Darf ich eine Stimme mit KI klonen?

In der Regel nur mit Einwilligung der Person. Die Stimme ist über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das LG Berlin II hat in einem Einzelfall entschieden, dass die kommerzielle Nutzung einer KI-erzeugten Nachahmung der Stimme eines Synchronsprechers ohne dessen Einwilligung in sein Recht an der eigenen Stimme eingreift. Das ergibt sich aus einer beglaubigten Urteilsabschrift; ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Reicht die Lizenz des KI-Anbieters für einen Avatar aus?

Für Stock-Avatare des Anbieters regelt die Lizenz die Nutzung. Wird ein echter Mensch nachgebildet, ersetzt die Lizenz dessen Einwilligung nach unserer Einschätzung nicht. Für eine KI-Stimme hat das LG Berlin II das laut beglaubigter Urteilsabschrift so entschieden. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Muss ein KI-Avatar im Video gekennzeichnet werden?

Wenn er realistisch wirkt, in der Regel ja. Betreiber müssen Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO seit dem 02.08.2026 offenlegen. Eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht. Für Videos, die vor diesem Datum entstanden sind, empfiehlt die EU-Kommission die Kennzeichnung, schreibt sie aber nicht vor.

Was passiert mit dem Avatar, wenn eine Mitarbeiterin das Unternehmen verlässt?

Das sollte die Einwilligung vorab regeln: Widerruf, Löschung von Modell und Aufnahmen beim Anbieter und der Umgang mit veröffentlichten Videos. Im Einzelfall ist rechtlicher Rat sinnvoll.

Ersetzt die Kennzeichnung die Einwilligung?

Nein. Die Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO und die Einwilligung nach KUG und Persönlichkeitsrecht gelten nebeneinander. Wo beide greifen, brauchst Du beides.

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Quellen

Abgerufen am 28.10.2026.

  • § 22 Kunsturhebergesetz: gesetze-im-internet.de
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 4 und 60, Art. 50, Art. 99, Art. 111, konsolidierte Fassung: EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (KI-Omnibus), Art. 1 Nr. 39 (neuer Art. 111 Abs. 4 KI-VO), Amtsblatt vom 24.07.2026: EUR-Lex
  • EU-Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, nicht verbindlich (PDF, Englisch): ec.europa.eu
  • EU-Kommission, Kurze Fakten: Transparenzregeln für KI-Systeme: digital-strategy.ec.europa.eu
  • KI-MIG, § 2 (zuständige Marktüberwachungsbehörde): gesetze-im-internet.de, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 223
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4 Nr. 14, Art. 7, Art. 9, Art. 28, Erwägungsgründe 43 und 51: EUR-Lex
  • § 26 BDSG: gesetze-im-internet.de
  • EuGH, Urt. v. 30.03.2023, C-34/21: EUR-Lex
  • § 5 UWG und Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: § 5, Anhang
  • BAG, Urt. v. 19.02.2015, 8 AZR 1011/13: bundesarbeitsgericht.de
  • LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025, 2 O 202/24, beglaubigte Abschrift der Kanzlei des Klägers (nicht amtlich, Rechtskraft nicht bekannt): PDF

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.

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