Bildet ein KI-Avatar das Gesicht oder die Stimme eines echten Menschen erkennbar nach, brauchst Du in der Regel dessen Einwilligung. Bildnisse schützt § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), die Stimme das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wirkt der Avatar realistisch, musst Du ihn seit dem 02.08.2026 außerdem in der Regel als Deepfake offenlegen (Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung). Die Kennzeichnung ersetzt die Einwilligung nicht: Du brauchst beides.
Ein KI-Avatar entsteht aus Aufnahmen eines echten Menschen und spricht danach Texte, die dieser Mensch nie gesagt hat. Für kleine Firmen ist das verlockend: Die Chefin erklärt das Angebot auf der Website, ohne für jedes neue Video vor die Kamera zu müssen.
Technisch ist das kein großes Projekt mehr. Rechtlich hängen daran drei Ebenen: Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Kennzeichnung. Keine ersetzt die andere. Hier steht ohne Juristendeutsch, was gilt, wann Du eine Einwilligung brauchst und wie Du einen Avatar kennzeichnest.
Stand: 28.10.2026
Keine Rechtsberatung. Was für Dein konkretes Video gilt, klärst Du am besten mit Deiner Anwältin oder Deinem Anwalt.
Bei einem KI-Avatar im Video greifen drei Ebenen nebeneinander:
Klär alle drei, bevor der erste Avatar entsteht.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hat die Person dafür eine Entlohnung erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Nach ihrem Tod braucht es bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen.
Maßgeblich für ein Bildnis ist nach der Rechtsprechung, dass die Person erkennbar ist (so etwa das Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19.02.2015, 8 AZR 1011/13, Rn. 19 f., zu einem Firmenvideo). Ein KI-Avatar, der einen echten Menschen erkennbar zeigt, ist deshalb nach unserer Einschätzung ebenfalls ein solches Bildnis. Eine Gerichtsentscheidung speziell zu KI-Avataren ist uns nicht bekannt.
Verlass Dich nicht darauf, dass die Einwilligung bei bezahlten Aufnahmen „im Zweifel“ als erteilt gilt. Eine ausdrückliche Einwilligung ist klarer.
Für die Stimme gibt es kein eigenes Gesetz. Sie ist über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das LG Berlin II hat dazu am 20.08.2025 entschieden (Az. 2 O 202/24): Der Beklagte hatte YouTube-Videos, die auch seinen Webshop bewarben, mit einer KI-erzeugten Nachahmung der Stimme eines Synchronsprechers vertont. Eine Einwilligung des Sprechers gab es nicht. Das Gericht sah darin einen Eingriff in sein Recht an der eigenen Stimme.
Wie belastbar ist das Urteil?
Wir haben eine beglaubigte Abschrift des Urteils gelesen, die die Kanzlei des Klägers veröffentlicht hat, keine amtliche Veröffentlichung des Gerichts. Ob das Urteil rechtskräftig ist, wissen wir nicht. Es ist die Entscheidung eines Landgerichts und keine gefestigte Rechtsprechung.
Aufnahmen von Gesicht und Stimme sind personenbezogene Daten. Ob sie zusätzlich als biometrische Daten besonders geschützt sind, hängt vom Verfahren ab:
Ob das beim Training eines Avatars der Fall ist, hängt vom Verfahren ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. Frag den Anbieter deshalb, wie er die Aufnahmen verarbeitet, und lass Dir die Antwort schriftlich geben.
Vertrag mit dem Anbieter. Verarbeitet ein Avatar-Anbieter die Aufnahmen in Deinem Auftrag, brauchst Du nach Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV), schriftlich oder elektronisch. Nutzt der Anbieter die Aufnahmen auch für eigene Zwecke, etwa zum Training eigener Modelle, ist er insoweit kein bloßer Auftragsverarbeiter mehr. Schau deshalb in seine Vertragsbedingungen, ob er Deine Aufnahmen für eigenes Training nutzt. Wenn ja und Du das nicht willst: Frag nach einer Möglichkeit, das auszuschließen, oder wähl einen anderen Anbieter.
Die Tabelle zeigt typische Fälle für einen KI-Avatar im Video und die allgemeine Rechtslage. Sie ist unsere Einschätzung und kein Rechtsrat.
| Fall | Einwilligung nötig? | Kennzeichnung? | Risiko |
|---|---|---|---|
| Eigener Avatar der Geschäftsführung | Ja, der Person selbst, schriftlich | Ja, wenn er realistisch wirkt (Deepfake) | gering, wenn dokumentiert |
| Mitarbeitende als KI-Avatar | Ja, freiwillig und widerruflich | Ja, wenn realistisch | mittel: Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis, Austritt |
| Professioneller Sprecher oder Darsteller | Ja, ausdrücklich für die KI-Nachbildung | Ja, wenn realistisch | mittel: Umfang der Rechte im Vertrag |
| Stock-Avatar des Anbieters | Liegt beim Anbieter; Lizenzbedingungen prüfen | Ja, wenn realistisch (auch synthetische Personen können erfasst sein) | abhängig vom Anbieter |
| Stimme oder Gesicht einer bekannten Person | Ja. Ohne Einwilligung nicht für Werbung; Ausnahmen nach § 23 KUG eng | Ja | hoch |
Kurz: Im Arbeitsverhältnis zählt eine Einwilligung nur, wenn sie wirklich freiwillig ist. Die deutsche Sonderregel für Beschäftigte (§ 26 BDSG) verlangt außerdem grundsätzlich Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung. Ob sie nach einem EuGH-Urteil von 2023 noch voll anwendbar ist, ist offen.
Im Arbeitsverhältnis besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Die DSGVO verlangt, dass eine Einwilligung freiwillig ist (Art. 7 Abs. 4). Bei einem klaren Ungleichgewicht kann sie laut Erwägungsgrund 43 keine gültige Rechtsgrundlage sein.
Warum wir uns auf die DSGVO stützen
§ 26 Abs. 2 BDSG nennt dafür nach seinem Wortlaut eigene Maßstäbe und verlangt grundsätzlich Schrift- oder elektronische Form sowie eine Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform. Der EuGH hat mit Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) entschieden, dass eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein kann, wenn sie die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt. Gegenstand waren hessische Vorschriften, nicht § 26 BDSG. Ob und wieweit § 26 BDSG danach anwendbar bleibt, hat der Gerichtshof nicht entschieden. Wir stützen uns deshalb vor allem auf Art. 7 DSGVO und Erwägungsgrund 43.
Unsere Empfehlung: Hol die Einwilligung schriftlich ein und stell die Freiwilligkeit besonders sorgfältig sicher. Niemand im Team sollte Nachteile haben, wenn er Nein sagt.
Gibst Du einen Avatar oder eine KI-Stimme als echten Kunden, echte Mitarbeiterin oder echte Bewertung aus, kommt zusätzlich eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht (§ 5 UWG). Gefälschte Verbraucherbewertungen und -empfehlungen führt Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich auf. Dieser Anhang ist die sogenannte schwarze Liste: Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.
Die Einwilligung ist der Kern, wenn Du die Rechte am KI-Avatar im Video klärst. Hier allgemeine Hinweise, keine Vertragsmuster.
Klär das, bevor es so weit ist. Drei Fragen helfen:
Welche Folgen ein Widerruf für bereits veröffentlichte Videos hat, ist eine Frage für den Einzelfall. Zwei Anhaltspunkte gibt es:
Das Urteil betrifft ein 2008 gedrehtes Video und einen Widerruf von 2011 und damit noch das alte Datenschutzrecht (§ 28 BDSG a. F.). Ob das auf einen KI-Avatar übertragbar ist, der neue Texte sprechen kann, ist nicht entschieden.
Wenn er realistisch wirkt: in der Regel ja. Art. 50 KI-Verordnung gilt seit dem 02.08.2026. Nach Abs. 4 müssen Betreiber eines KI-Systems, das Deepfakes erzeugt oder manipuliert, offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Betreiber ist dabei nicht der Hersteller des Werkzeugs, sondern wer es in eigener Verantwortung nutzt (mehr dazu unten). Für diese Offenlegung gibt es keine Übergangsfrist.
Was ist ein Deepfake? Nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht (C(2026) 5054, nicht verbindlich). Danach zählen zu „Personen“ auch digitale Nachbildungen echter Menschen und realistische KI-generierte Avatare. Als Beispiel für einen Deepfake nennen die Leitlinien ausgerechnet einen typischen Firmenfall: das KI-Video eines realistischen synthetischen Avatars der Chefin oder des Chefs, der den Mitarbeitenden gratuliert.
Ob Dein konkreter Avatar ein Deepfake ist, bleibt trotzdem eine Bewertung im Einzelfall: Es zählt nicht nur, wie fotorealistisch er aussieht, sondern auch Ähnlichkeit, Einsatzkontext und das zu erwartende Publikum. Im Zweifel kennzeichnen.
Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, „es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Setzt Deine Firma Avatare für Website, Schulung oder Werbung ein, greift diese Ausnahme nicht. Nutzt Du das Werkzeug selbst, bist Du also Betreiber. Wer bei einer Auftragsproduktion Betreiber ist, hängt von der Rollenverteilung im Einzelfall ab.
Daneben müssen die Anbieter generativer KI-Systeme, also die Hersteller der Werkzeuge, die erzeugten Inhalte maschinenlesbar markieren (Abs. 2). Das ist eine eigene Pflicht und ersetzt Deinen sichtbaren Hinweis nicht.
Nach Art. 50 Abs. 5 muss die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. „Aussetzung“ heißt hier: der Moment, in dem jemand den Inhalt zum ersten Mal sieht oder hört. Nach unserer Einschätzung gehört der Hinweis deshalb ins Video selbst und nicht nur in die Beschreibung darunter.
Kunst, Satire, Fiktion. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ist nur die Form erleichtert: Es reicht, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Eine Befreiung ist das nicht.
Eigene Freigabe befreit nicht. Dass ein Mensch das Video vor der Veröffentlichung prüft, ändert an der Kennzeichnung nichts. Die Ausnahme bei menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle gilt nach Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 nur für KI-erzeugte Texte, nicht für Avatar-Videos.
So kann ein Hinweis im Video aussehen
Vorschläge zum Anpassen, keine geprüften Mustertexte:
Für Deepfakes, die schon vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, ist nach den Leitlinien der EU-Kommission keine rückwirkende Kennzeichnung vorgeschrieben. Die Kommission empfiehlt sie aber, soweit der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist (Leitlinien, Rn. 154). Das ist eine Auslegung der Kommission, keine verbindliche Rechtsauslegung. Ob die Neuveröffentlichung alten Materials die Pflicht auslöst, ist offen.
Die Kennzeichnung ersetzt keine Einwilligung: Beide Pflichten gelten nebeneinander. Was Art. 50 für Chatbots auf Deiner Website verlangt, steht in unserem Beitrag Muss ein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?
Bevor Du einen KI-Avatar im Video veröffentlichst, prüf:
Willst Du intern Regeln für KI-Inhalte festlegen, übernimm die Punkte in eine KI-Richtlinie.
Über die Pflichten hinaus empfehlen wir drei Grundsätze:
In der Regel nur mit ihrer ausdrücklichen, freiwilligen Einwilligung. Halte Zweck, Umfang und Widerruf schriftlich fest. Im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Niemand sollte Nachteile haben, wenn er ablehnt.
In der Regel nur mit Einwilligung der Person. Die Stimme ist über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das LG Berlin II hat in einem Einzelfall entschieden, dass die kommerzielle Nutzung einer KI-erzeugten Nachahmung der Stimme eines Synchronsprechers ohne dessen Einwilligung in sein Recht an der eigenen Stimme eingreift. Das ergibt sich aus einer beglaubigten Urteilsabschrift; ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Für Stock-Avatare des Anbieters regelt die Lizenz die Nutzung. Wird ein echter Mensch nachgebildet, ersetzt die Lizenz dessen Einwilligung nach unserer Einschätzung nicht. Für eine KI-Stimme hat das LG Berlin II das laut beglaubigter Urteilsabschrift so entschieden. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Wenn er realistisch wirkt, in der Regel ja. Betreiber müssen Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO seit dem 02.08.2026 offenlegen. Eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht. Für Videos, die vor diesem Datum entstanden sind, empfiehlt die EU-Kommission die Kennzeichnung, schreibt sie aber nicht vor.
Das sollte die Einwilligung vorab regeln: Widerruf, Löschung von Modell und Aufnahmen beim Anbieter und der Umgang mit veröffentlichten Videos. Im Einzelfall ist rechtlicher Rat sinnvoll.
Nein. Die Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO und die Einwilligung nach KUG und Persönlichkeitsrecht gelten nebeneinander. Wo beide greifen, brauchst Du beides.
Fang nicht beim Werkzeug an, sondern bei der Frage, welche Arbeit es Dir abnehmen soll. Im kostenlosen AI-Readiness-Check schauen wir in 45 Minuten, wie bereit Deine Firma für KI ist und wo KI Dir wirklich Zeit spart.
Wie wir Marketing mit KI aufbauen, steht in unseren Leistungen.
Abgerufen am 28.10.2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.